Deconta

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

deconta Gerätetechnik AG, Rothrist (CHE-112.331.444)

Stand: November 2023

I. Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich i.e.S.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der deconta Gerätetechnik AG, Alte Aarburgerstrasse 46, 4852 Rothrist (CHE-112.331.444) (nachfolgend „deconta“) und deren Kunden (nachfolgend „Kunde“).

Art. 2 AGB des Kunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt selbst dann, wenn im Rahmen einer Bestellung oder in sonstigen Dokumenten des Kunden auf dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, und deconta in diesem Fall nicht ausdrücklich widerspricht.

II. Allgemeines

Art. 3 Vertragsumfang

deconta liefert insbesondere, ohne dass diese Aufzählung jedoch abschliessend ist, Geräte, Anlagen und Sonderanfertigungen, spezialisiert auf Dekontamination in den Bereichen der Schadstoffsanierung, dem Handling von Stäuben und dem Einsatz der mobilen Techniken für den Zivil- und Katastrophenschutz sowie dem medizinischen Bereich. Umfasst sind auch Teile und Serviceleistungen davon sowie mechanische Ersatzteile (Elektronik und Software ausgenommen).

Art. 4 Anwendbares Recht

Ergänzend gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts OR, insbesondere Art. 184 ff. OR für den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher, standardisierter Sachen (nachfolgend «Produkt» genannt) sowie Art. 363 ff. OR für individuell vereinbarte Werke (nachfolgend «Projekt» genannt).

Art. 5 Weitere Begriffsbezeichnungen

1 Folgende Begriffe werden definiert:

  • «Services» meint alle Tätigkeiten der deconta in den Kategorien Projektentwicklung, Montage, Inbetriebnahme sowie Wartung.
  • «Projektentwicklung» bezieht sich auf planende Tätigkeiten wie beispielsweise Lösungskonzeptionsplanung, Projektierung und mechanisch, elektrisch, steuerungstechnische Konstruktion & Entwicklung.
  • „Montage“ bezieht sich auf Tätigkeiten in Bezug auf die Montage und Installation von Produkten und Projekten.
  • „Inbetriebnahme“ bezeichnet alle Tätigkeiten in Bezug auf die Inbetriebnahme, Installation, Implementierung und Einführung der Produkte oder Projekte sowie die Überwachung dieser Services, wenn sie vom Kunden oder einem Dritten durchgeführt werden.
  • „Wartung“ bezieht sich auf alle Tätigkeiten in Bezug auf die Wartung und Reparatur eines Produkts oder Projekts.

2 Die vertraglichen Projekte, Produkte und Services werden nachfolgend als „Vertragsgegenstand“ oder „Vertragsgegenstände“ bezeichnet.

Art. 6 Eigentums- und Urheberrechte

1 deconta behält sich an allen Mustern, Kostenvoranschlägen, (technischen) Zeichnungen und anderen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, die ganz oder teilweise von deconta erstellt wurden, Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von deconta weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, räumt deconta dem Kunden keinerlei Lizenzen oder andere Rechte an dem deconta gehörenden Patenten, Know-how, Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen Schutzrechten ein. Gleichfalls ergibt sich kein Recht auf Erteilung solcher Lizenzen oder Rechte.

Art. 7 Standard

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, liefert deconta in Übereinstimmung mit den in Deutschland geltenden technischen Normen, Gesetzen und Vorschriften.

Art. 8 Nutzen und Schaden

Nutzen und Schaden gehen mit Vertragsschluss (Produkte) bzw. mit Erstellung (Projekte) auf den Kunden über. deconta ist nicht verpflichtet, die Vertragsgegenstände, unabhängig davon, ob es sich um Produkte oder Projekte handelt, zu versichern und übernimmt keinerlei Garantien jeglicher Art.

III. Vertragsschluss

Art. 9 Offerte und Annahme

1 Sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, gilt Folgendes:

  • deconta erstellt auf Anfrage des Kunden ein Angebot.
  • Der Kunde kann ein solches Angebot innerhalb von vier Wochen oder der im Angebot im Einzelfall angegebenen Bindungs- bzw. Angebotsfrist nach Absendung durch deconta bestätigen. Bestätigt der Kunde das Angebot, kommt mit Zugang der Bestätigung bei deconta ein verbindlicher Vertrag zustande, sofern im Angebot oder in der Bestätigung nichts Anderes vorgesehen ist.
  • Weicht der Kunde in der Bestätigung vom Angebot von deconta ab, so gilt dies als neues Angebot und ein Vertrag kommt nur zustande, wenn deconta diese Bestätigung schriftlich gegenüber dem Kunden (rück-)bestätigt. Gleiches gilt, wenn der Kunde das Angebot nach Ablauf der Frist von vier Wochen oder der im Angebot im Einzelfall angegebenen Bindungs- bzw. Angebotsfrist annimmt. Erfolgt keine Rückbestätigung, kommt kein Vertrag zustande.

2 Jede nachträglich zum Vertragsschluss durch den Kunden geführte Korrespondenz, insbesondere nachträgliche Auftragsbestätigungen, verändern den Inhalt des bereits geschlossenen Vertrages nicht, es sei denn, deconta bestätigt solche Änderungen ausdrücklich schriftlich.

Art. 10 Umfang

1 Die Vertragsgegenstände sind im Angebot und in gegebenenfalls vorhandenen etwaigen Ergänzungen dazu vollständig aufgeführt. Zumutbare technische Änderungen oder Verbesserungen des Vertragsgegenstandes durch deconta sind ohne Zustimmung des Kunden zulässig.

2 Leistungsverzeichnisse, Leistungsprogramme, Lastenhefte, Betriebsmittelvorgaben, Pläne, Vorbemerkungen und Beschreibungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies ausdrücklich und schriftlich.

IV Preise

Art. 11 Preisbestimmung

1 Sämtliche Preise sind Nettopreise in Schweizer Franken. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

2 Sofern für die Vergütung der Services nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, erhält deconta eine Zeitvergütung für Services nach den zum Zeitpunkt der Erbringung der Services geltenden Stundensätzen von deconta zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Stundensätze ergeben sich aus der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste von deconta.

3 Die in allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag oder die AGB ausdrücklich und schriftlich auf sie Bezug nimmt.

Art. 12 Weitere Kosten

1 Sämtliche nicht ausdrücklich im Preis gemäss ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung der Parteien eingeschlossene Nebenkosten wie beispielsweise Montage, Transport, Zölle, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Kunden. Ferner sind allfällige Unterstützungsleistungen, sowie Reise-und Aufenthaltskosten von Personal, im Preis nicht eingeschlossen. Diese werden zu den bei deconta üblichen Sätzen in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für die Kosten der Inbetriebnahme und der Wartung.

2 Für den Fall, dass eine Software in Verbindung mit oder eingebettet in Produkte oder Projekte von deconta zur Verfügung gestellt wird, beinhaltet der Preis weder Modifikationen, Anpassungen oder Änderungen der Software, noch Arbeiten, die notwendig sind, um die Software mit Maschinen, Software und/oder anderen Produkten oder Projekten oder Betriebssystemen des Kunden zu verbinden, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

Art. 13 Zahlungsbedingungen

1 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Datum der Rechnungsstellung.

2 Die Zahlung hat ohne jeden Abzug durch Banküberweisung auf ein auf CHF lautendes Bankkonto der deconta zu erfolgen.

3 Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der gesamte fällige Betrag einem Bankkonto der deconta spesenfrei gutgeschrieben ist und deconta zur freien Verfügung steht.

4 Bei Projekten werden, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist, 40 Prozent des vereinbarten Preises bei Vertragsschluss fällig und zu zahlen und 50 Prozent, nachdem deconta dem Kunden die Lieferbereitschaft des Vertragsgegenstandes oder wesentlicher Teile des Vertragsgegenstandes erklärt hat. Die verbleibenden 10 Prozent des vereinbarten Preises sind bei Abnahme und Übermittlung der Schlussrechnung zahlbar.

5 Liegt ein Produkt vor oder es ist keine Abnahme im Angebot vereinbart sowie bei Services wird die vereinbarte Vergütung mit Vertragsschluss und Übermittlung der Rechnung fällig.

Art. 14 Besondere Zahlungsbedingungen

1 Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die deconta nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferung oder Leistung nicht unmöglich machen.

2 Ist der Kunde mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand, oder muss deconta aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Kunden nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist deconta ohne Verzicht auf ihre weiteren Rechte berechtigt, bis zum Erhalt von Sicherheiten oder Vorauszahlungen die Lieferung oder Leistung zurückzubehalten bzw. einzustellen.

3 Eine Ratenzahlung ist nur möglich, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

4 Die Verrechnung von Zahlungsansprüche von deconta wird ausgeschlossen.

Art. 15 Zahlungsverzug

1 Im Falle des Zahlungsverzuges ist deconta berechtigt, einen Verzugszins von 5% geltend zu machen.

2 Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Anspruch von deconta auf den Vertragspreis durch mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Kunden oder eines vergleichbaren Verfahrens am Sitz des Kunden oder wenn der Kunde vereinbarte Zahlungstermine nicht einhält), kann deconta die Arbeiten unterbrechen und/oder die Vertragsgegenstände (ohne in Verzug zu geraten) bis zur vollständigen Zahlung oder bis zur Stellung ausreichender Sicherheiten durch den Kunden zurückhalten.

3 Ferner ist deconta berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Vertragsgegenstandes beziehungsweise der Vertragsgegenstände zu verlangen.

V. Lieferung, Lieferfrist, Lieferverzug, Abnahme, Gefahrübergang

Art. 16 Erfüllungsort, Lieferfrist

1 Sofern nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist der Erfüllungsort von Projekten und Produkten der Sitz der deconta (4852 Rothrist).

2 Die Liefertermine der Produkte, Projekte und der Zeitpunkt für die Erbringung von Services werden im Vertrag zwischen deconta und dem Kunden festgelegt. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind sämtliche Liefertermine unverbindlich.

3 Die Einhaltung etwaiger (verbindlicher oder unverbindlicher) Liefertermine durch deconta setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gegenüber deconta erfüllt hat, insbesondere alle erforderlichen Spezifikationen, behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen beibringt, die zur Vertragserfüllung benötigten Angaben und Bereitstellungen rechtzeitig verschafft, aber auch die Anzahlung und sonstigen Zahlungen unverzüglich leistet. Ist dies nicht der Fall, so verlängern sich etwaige Liefertermine entsprechend.

4 Die Lieferfrist verlängert sich darüber hinaus angemessen, wenn der Kunde nachträglich Änderungen oder Ergänzungen verlangt oder wenn Hindernisse auftreten, die deconta trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet dessen, ob diese bei deconta, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen (höhere Gewalt). Als solche Hindernisse gelten zum Beispiel: Export- und Importbeschränkungen, Boykottanordnungen staatlicher oder überstaatlicher Organisationen, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen; Arbeitskonflikte und andere unverschuldete Betriebsstörungen, Epidemien, Pandemien (insbesondere auch Auswirkungen der Corona-Pandemie), Naturereignisse, Hackerangriffe und terroristische Aktivitäten. Bei Auftreten solcher Hindernisse wird deconta den Kunden umgehend über Ausmass und Hintergründe informieren und auf dem Laufenden halten.

5 Für den Nachweis höherer Gewalt reicht es aus, wenn deconta nachweist, dass ein entsprechendes Ereignis stattgefunden hat oder stattfindet und dass dieses Ereignis Auswirkungen auf den Betrieb von deconta hat. Es ist nicht erforderlich, dass deconta nachweist, dass das Ereignis die Arbeiten an speziell diesen Vertragsgegenständen beeinflusst hat.

6 Der Kunde hat jedoch das Recht, nachzuweisen, dass die Arbeiten an den Vertragsgegenständen durch das Ereignis nicht beeinträchtigt wurden.

7 deconta informiert den Kunden so schnell wie möglich über den Beginn und das Ende eines solchen Ereignisses. deconta haftet nicht für Verzögerungen, die durch höhere Gewalt entstehen, auch wenn eine solche Störung zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem deconta bereits (schuldhaft) in Verzug ist. Wünscht der Kunde, dass deconta die negativen Auswirkungen der unverschuldeten Betriebsunterbrechung mildert, so müssen sich Kunde und deconta über diese Massnahmen einigen und der Kunde hat die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

8 Alle (verbindlichen und unverbindlichen) Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der angemessenen und rechtzeitigen Belieferung durch die Unterlieferanten und Lieferanten von deconta. deconta wird den Kunden so schnell wie möglich über etwaige Verzögerungen informieren. Liefertermine verlängern sich entsprechend und deconta haftet nicht für Verzögerungen, die durch ihre Unterlieferanten oder Lieferanten verursacht werden.

9 Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Einhaltung eines verbindlichen Liefertermins wird nicht gewährt, wenn der Kunde nachweist, dass deconta die Nichtlieferung schuldhaft selbst verschuldet hat.

Art. 17 Lieferverzug

1 Verzögert sich die Lieferung oder Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat er die durch die Verzögerung entstandenen Kosten und Schäden zu ersetzen (insbesondere zusätzliche Arbeitsstunden, entgangenen Gewinn und Kosten für eine angemessene Lagerung der Vertragsgegenstände in Höhe von mindestens 0,5% des ausstehenden Preises).

2 deconta kann nach angemessener Fristsetzung über die Vertragsgegenstände verfügen.

Art. 18 Abnahme

1 Liegt ein Projekt vor oder ist eine Abnahme im Angebot vereinbart, erfolgt, wenn die Parteien nicht etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbaren, die Prüfung des Vertragsgegenstands in einem mehrstufigen Verfahren. Zunächst wird nach der erfolgreichen Herstellung ein Probelauf bei deconta durchgeführt. Der Kunde stellt deconta die für den Probelauf benötigten Ausgangsmaterialien kostenfrei und rechtzeitig zur Verfügung. In jedem Falle gilt der Probelauf 10 Werktage nach dem jeweiligen Termin als ordnungsgemäss durchgeführt, sofern nicht deconta die Verzögerung zu vertreten hat (Zur Klarstellung: Die erneute Terminierung gilt nicht als durch deconta zu vertretende Verzögerung).

2 deconta wird den Kunden mit einer Vorfrist von mindestens 3 Werktagen über den Termin des Probelaufs informieren, damit der Kunde beim Probelauf teilnehmen kann. Treten beim Probelauf wesentliche Mängel auf, ist deconta berechtigt, die Durchführung von insgesamt zwei weiteren Terminen in angemessener Frist nach dem vorgenannten Termin zu verlangen.

3 Nach erfolgtem Probelauf ohne wesentliche Mängel erfolgt die Meldung der Lieferbereitschaft durch deconta. Nach Auslieferung erfolgt vor Ort bei dem Kunden die Abnahme des Projekts. Der Abnahmeort ist mithin der Sitz des Kunden.

4 Die Abnahme ist zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise unverzüglich nach der erfolgreichen Installation beim Kunden durchzuführen.

5 Nach Eintreffen des ausgelieferten Vertragsgegenstandes bei dem Kunden, wird der Kunde bis zur Abnahme das Projekt gesondert lagern und sorgfältig für deconta verwahren.

6 Offensichtlich vorhandene Beschädigungen am Vertragsgegenstand sind deconta unverzüglich nach Eintreffen mitzuteilen. Werden Beschädigungen zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, ist der Kunde verpflichtet, nachzuweisen, dass er seinen Verpflichtungen nach vorstehendem Satz nachgekommen ist.

7 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen/nicht wesentlichen Mangels zu verweigern. Treten bei der Abnahme wesentliche Mängel auf, ist deconta berechtigt, die Durchführung von insgesamt zwei weiteren Abnahmeterminen in angemessener Frist nach dem vorgenannten Abnahmetermin zu verlangen.

8 Verweigert der Kunde die Durchführung der Abnahme am ursprünglichen Termin oder etwaigen Folgeterminen, so gilt der Vertragsgegenstand eine Woche nach Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen. Verweigert der Kunde die Abnahme unberechtigterweise (ebenso, wenn der Kunde die Vertragsgegenstände weder abnimmt noch beanstandet), gelten die Vertragsgegenstände eine Woche nach Ablieferung als abgenommen. Eine kommerzielle Nutzung des Projekts durch den Kunden gilt als Abnahme.

9 Liegt keine besondere Abrede vor, muss der Kunde den Vertragsgegenstand umgehend nach Empfang prüfen und allfällige Unregelmässigkeiten innert drei Arbeitstagen deconta melden.

Art. 19 Teillieferungen

Teillieferungen sind zulässig.

Art. 20 Eigentumsvorbehalt

1 deconta behält sich ihr Eigentumsrecht an Vertragsgegenständen bis zum Eingang der vollständigen Zahlung des Vertragspreises und ggf. sonstiger Nebenkosten aus dem Vertrag und bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen von deconta aus einer sonstigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder mit verbundenen Unternehmen des Kunden vor.

2 Der Kunde ist nicht berechtigt, den bzw. die Vertragsgegenstände zu verkaufen, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, bis das Eigentum auf den Kunden übergegangen ist.

VI. Besondere Bestimmungen für Mietverhältnisse

Art. 21 Allgemeines

1 Die Mietgegenstände werden dem Kunden im überprüften Zustand ausgehändigt. Die zur Benutzung der Mietgegenstände erforderlichen Verbrauchsmaterialen werden dem Kunden verkauft und mit der ersten Miete in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung für Mietgegenstände erfolgt wöchentlich oder monatlich im Voraus.

2 Bei Abholung und Anlieferung der Mietgegenstände sind diese vom Kunden auf ihren ordnungsgemässen Zustand hin zu überprüfen und auf dem Lieferschein zu bestätigen. Die Mietberechnung erfolgt nach Kalendertagen, beginnt mit dem Tag der Anlieferung bzw. Abholung und endet mit dem Tag der Rücklieferung in das deconta Lager.

3 Die Mietgeräte sind vom Kunden gegen Diebstahl und sonstige Risiken zu versichern. Eine Versicherung der Geräte durch deconta besteht nicht.

Art. 22 Rückgabe

Die Mietgegenstände sind vom Kunden gereinigt, dekontaminiert, ohne Anhaftung von Kleberresten und Restfaserbindemittel, ohne Filter, unbeschädigt und in der zur Verfügung gestellten Verpackung kostenfrei für deconta an deconta zurückzuliefern. Bei berechtigten Zweifeln über die ordnungsgemässe Dekontaminierung/Reinigung ist deconta berechtigt, die Annahme der betroffenen Gegenstände zu verweigern. Notwendige Reinigungs-, Dekontaminations- oder Instandsetzungsmassnahmen werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Rücktransport ist durch Kunden zu organisieren und erfolgt auf dessen Gefahr und Kosten.

VII. Besondere Bestimmungen bei Wartungen und Reparatur

Art. 23 Allgemeines

1 Die Gegenstände sind durch den Kunden gereinigt, dekontaminiert, ohne Anhaftung von Kleberresten und Restfaserbindemittel, ohne Filter, unbeschädigt anzuliefern. Notwendige Reinigungs-, Dekontaminations- oder Instandsetzungsmassnahmen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

2 Die zu wartenden oder reparierenden Gegenstände werden bei Übergabe an deconta geprüft und der Zustand wird dem Kunden bestätigt.

3 In zeitlicher Hinsicht ist deconta bestrebt, möglichst zeitnah die Wartung oder Reparatur zu vollenden. Die Zeit richtet sich allerdings nach der Verfügbarkeit von Personal und Material und kann nicht garantiert werden. Jegliche zeitliche Angabe ist unverbindlich.

4 Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich mit der Rückgabe der Gegenstände mit der Zahlungsfrist von 30 Tagen. Die deconta behält sich aber vor, eine direkte Bezahlung zu verlangen und die Gegenstände erst nach Bezahlung herauszugeben.

5 Der Rücktransport ist durch den Kunden zu organisieren und erfolgt auf dessen Gefahr und Kosten.

6 Die Gegenstände sind vom Kunden gegen Diebstahl und sonstige Risiken zu versichern. Eine Versicherung der Geräte durch deconta besteht nicht.

VIII. Gewährleistungsansprüche

Art. 24 Haftungsausschluss und Geltungsbereich

1 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche werden ausbedungen, soweit dies zulässig ist. Stattdessen gelten die nachstehenden vertraglichen Gewährleistungsansprüche.

2 deconta kann nicht für Leistungen haftbar gemacht werden, die nicht von deconta erbracht wurden. Stellt sich heraus, dass ein Vertragsgegenstand nicht ordnungsgemäss funktioniert, oder gibt es Probleme in Zusammenhang mit der Montage oder Inbetriebnahme eines Vertragsgegenstands, muss der Kunde nachweisen, dass eine solche Fehlfunktion durch eine von deconta erbrachte Leistung verursacht wurde, damit deconta haftbar gemacht werden kann.

Art. 25 Sachmängel 

1 Sämtliche Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft erweisen, sind - nach Wahl von deconta - unentgeltlich nachzubessern oder mängelfrei zu ersetzen, wenn deconta diese Teile geliefert hat. Die Feststellung solcher Mängel ist deconta unverzüglich innert drei Arbeitstagen schriftlich zu melden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von deconta über.

2 Die Nachbesserung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn deconta ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; gesetzlich Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.

3 Zur Vornahme aller deconta notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Abstimmung mit deconta dieser die dafür erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist deconta von der Haftung für alle daraus entstehenden Folgen befreit.

4 Die zum Zweck der Prüfung und Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet deconta nach Massgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann deconta vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen.

deconta ist berechtigt, die geschuldete Nachbesserung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt.

5 deconta behält sich das Recht vor, mindestens zwei Nachbesserungen vorzunehmen. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Der Rücktritt ist bei einem geringfügigen Mangel nicht zulässig.

Art. 26 Eigene Nachbesserung

1 Der Kunde hat weder das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, noch von deconta die Erstattung entsprechender Kosten zu verlangen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Nimmt der Kunde selber Arbeiten am Vertragsgegenstand vor, entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch gegenüber deconta.

2 deconta haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde versucht, den Mangel selbst zu beheben oder durch einen Dritten beheben zu lassen. Insbesondere haftet deconta nicht für unsachgemässe Reparaturmassnahmen oder Ersatzlieferungen durch den Kunden oder einen Dritten. Ebenfalls kann der Kunde keine Erstattung und zusätzlich Reparatur- oder Ersatzmassnahmen von deconta für dieselben Mängel verlangen, falls der Vertragsgegenstand nach den vom Kunden oder einem Dritten durchgeführten Massnahmen immer noch nicht ordnungsgemäss funktioniert.

Art. 27 Rechtsmängel

1 Führt die Benutzung des Vertragsgegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten und wird sie deshalb durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung beeinträchtigt oder untersagt, wird deconta auf ihre Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Vertragsgegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung beseitigt wird. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind der Kunde und deconta zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus wird deconta den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

2 Die vorstehenden Rechte gelten nur dann, wenn kumulativ der Kunde deconta unverzüglich innert drei Arbeitstagen über geltend gemachte Verletzungen von Eigentums- oder Urheberrechten schriftlich informiert, wenn der Kunde angebliche Verstösse nicht anerkennt; wenn der Kunde deconta in zumutbarer Weise bei der Abwehr geltend gemachter Ansprüche unterstützt oder deconta die Durchführung von Änderungsmassnahmen ermöglicht; wenn der Kunde nicht allein in Gerichtsverfahren, Vergleiche und Ähnliches eintritt - alle Verteidigungsmassnahmen, einschliesslich aussergerichtlicher Einigungen, sind deconta vorbehalten; wenn der Kunde die Nutzung der Vertragsgegenstände aus Schadensminderungs- oder anderen schwerwiegenden Gründen aussetzt, ohne den Dritten darüber zu informieren, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung verbunden ist; wenn der Rechtsmangel nicht auf eine Anweisung des Kunden zurückzuführen ist und wenn die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde oder ein Dritter den bzw. die Vertragsgegenstände unbefugt verändert hat und/oder dass der Kunde den bzw. die Vertragsgegenstände in einer nicht vertragsgemässen Weise verwendet hat.

Art. 28 Mangelfolgeschäden

Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Art. 29 Gewährleistungsfrist

1 Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt zwölf Monate.

2 Bei Produkten beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Lieferung. Wird die Lieferung aus Gründen verzögert, die deconta nicht zu vertreten hat, so endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Lieferbereitschaft.

3 Bei Projekten bzw. sofern der Vertragsgegenstand der Abnahme unterliegt, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme. Wird die Abnahme aus Gründen verzögert, die deconta nicht zu vertreten hat, so endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Abnahmebereitschaft.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 30 Software

1 Dem Kunden wird ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der gelieferten Software einschliesslich der zugehörigen Dokumentation eingeräumt. Die Software wird ausschliesslich zur Verwendung in dem bzw. den bestimmten Vertragsgegenständen überlassen. Die Nutzung der Software in mehr als einem System ist nicht gestattet.

2 Der Kunde darf das Nutzungsrecht an der Software nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses übertragen, insbesondere wenn der Kunde den jeweiligen Vertragsgegenstand an einen Dritten weiterverkauft. Die Zustimmung zur Übertragung des Nutzungsrechts steht jeweils unter dem Vorbehalt, dass die Bestimmungen dieser Ziffer eingehalten werden. Der Kunde verpflichtet sich, keine Daten von deconta - insbesondere Copyright-Hinweise - zu entfernen oder ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung von deconta zu verändern.

3 Alle sonstigen Rechte an der Software und der zugehörigen Dokumentation, einschliesslich Kopien, verbleiben bei deconta oder dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

4 deconta haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der Kunde die Software nicht aktualisiert.

Art. 31 Geheimhaltung

1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der anderen Vertragspartei geheim zu halten.

2 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die entweder ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind oder bei denen die Umstände darauf hinweisen, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt.

3 deconta kann vertrauliche Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erforderlich ist. In diesem Fall wird deconta den Dritten entsprechend der eigenen Verpflichtung zur Geheimhaltung verpflichten.

4 Keine der Parteien wird die erhaltenen vertraulichen Informationen zum Gegenstand von Patentanmeldungen machen oder sie gegen eine Anmeldung gewerblicher Schutzrechte durch die andere Partei verwenden.

5 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Informationen, die allgemein bekannt sind, der empfangenden Partei nachweislich vorher bekannt waren, nachweislich von der anderen Partei unabhängig entwickelt oder rechtmässig erworben wurden, ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht einer der beiden Parteien öffentlich zugänglich wurden oder aufgrund einer Anordnung eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde oder aufgrund einer gesetzlichen Offenlegungspflicht offengelegt werden müssen.

6 Jede Verpflichtung zur Geheimhaltung erlischt drei Jahre nach Abschluss des Vertrags, soweit nicht anders zwischen den Parteien vereinbart.

Art. 32 Compliance

1 Der Kunde ergreift alle notwendigen und angemessenen Massnahmen, um die Einhaltung aller geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln zu gewährleisten, insbesondere alle Gesetze und Vorschriften zum Schutz von Kindern und zur Korruptionsbekämpfung. Der Kunde, seine Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter und/oder Vertreter haben und werden sich weder direkt noch indirekt an verbotenen Aktivitäten in Zusammenhang mit Vereinbarungen zwischen deconta und dem Kunden beteiligen.

2 Zu den verbotenen Aktivitäten gehören insbesondere das Gewähren von Zuwendungen, Vorteilen oder Vergünstigungen an deconta, deren Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter und/oder Vertreter (z.B. Geld, Geschenke, Einladungen vorwiegend nicht betrieblicher Art, wie Sportveranstaltungen, Konzerte, kulturelle Veranstaltungen) und der Erhalt solcher Zuwendungen, Vorteile oder Vergünstigungen. Jeder Verstoss gegen diese Ziffer berechtigt deconta zur fristlosen Auflösung oder Kündigung des Vertrages.

Art. 33 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Anwendbar ist ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. Als Gerichtsstand gilt das für Rothrist zuständige Gericht.

Art. 34 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

Ort, Datum

 

__________________________

 

Erhalten und damit einverstanden:

 

Der Kunde

 

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