Allgemeine Geschäftsbedingungen deconta Gerätetechnik AG für die Schweiz
I – AUSSCHLIEßLICHKEIT/ANWENDBARES RECHT
Es gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 (CISG). Bei Fragen, die von den vorliegenden Bedingungen und dem CISG nicht geregelt werden, wird Schweizer Recht angewandt.
II – AUFTRAGSBESTÄTIGUNG, PREISE, BEDINGUNGEN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
In der Auftragsbestätigung des Lieferanten sind die Zahlungs- und Lieferbedingungen geregelt. Grundsätzlich verstehen sich alle Preise zuzüglich Mehrwertsteuer ab Werk.
III – GEFAHRÜBERGANG UND TRANSPORT
Die Gefahren und Risiken werden dem Kunden ab Übergabe der Ware ab Werk übertragen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Feuer, etc.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit an uns ab und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns gelieferten Ware.
IV – UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEOBLIEGENHEIT
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bestimmen sich nach Art. 201 OR. Die Ware ist unverzüglich auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu untersuchen. Unvollständigkeiten und erkennbare Mängel sind innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Ware zu rügen, andernfalls die Ware als genehmigt gilt.
V– GEWÄHRLEISTUNG/SCHADENSERSATZ
Im Falle berechtigter Beanstandungen haben wir das Recht auf unverzügliche einmalige Nachbesserung oder auf Lieferung mangelfreier Ersatzware. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte mit der Maßgabe zu, dass sich die Haftung für Schäden aus der Lieferung mangelhafter Waren oder für Falschlieferung der Höhe nach auf den Kaufpreis des beanstandeten Teils der Lieferung beschränkt. Weitergehende Ansprüche ( Folgekosten ) irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung bezweckt hat, den Kunden gegen die eingetretenen Schäden abzusichern. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
VI – EIGENTUMSVORBEHALT
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bestehender oder noch entstehender Forderungen vor. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrages im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Verkäufer bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderung an den Käufer um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Sollte der Eigentumsvorbehalt bei einer Lieferung in das Ausland dort nicht in der o.g. Form zulässig sein, so beschränkt sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den im Lande des Kunden gesetzlich zulässigen Umfang.
VII – BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR MIETVERHÄLTNISSE
Die Mietgegenstände werden dem Kunden im überprüften Zustand ausgehändigt. Die zur Benutzung der Mietgegenstände erforderlichen Verbrauchsmaterialen werden dem Kunden verkauft und mit der ersten Mietrate in Rechnung gestellt. Bei Abholung und Anlieferung der Mietgegenstände sind diese vom Kunden auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen und auf dem Lieferschein zu bestätigen. Die Mietberechnung erfolgt nach Kalendertagen, beginnt mit dem Tag des Eintreffens der Ware am Lieferort und endet mit dem Tag der Rücklieferung in unser Lager. Mietgeräte sind Bestandteil des Mietparkes und werden nicht verkauft. Die Mietgeräte sind vom Kunden gegen Diebstahl und sonstige Risiken zu versichern. Eine Versicherung der Geräte durch uns besteht nicht. Die Rechnungsstellung für Mietgegenstände erfolgt wöchentlich oder monatlich im voraus. Die Mietgegenstände sind vom Kunden gereinigt, dekontaminiert, ohne Anhaftung von Kleberresten und Restfaserbindemittel, ohne Filter, unbeschädigt und in der zur Verfügung gestellten Verpackung kostenfrei für uns an uns zurückzuliefern. Bei berechtigten Zweifeln über die ordnungsgemäße Dekontaminierung/Reinigung sind wir berechtigt, die Annahme der betroffenen Gegenstände zu verweigern. Notwendige Reinigungs-, Dekontaminations- oder Instandsetzungsmaßnahmen werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Rücktransport ist durch Kunden zu organisieren und erfolgt auf dessen Gefahr.
VIII – GERICHTSSTAND – ERFÜLLUNGSORT
Gerichtsstandort ist das zuständige Gericht an unserem Geschäftssitz. Wir können den Kunden am Ort seines Geschäftssitzes verklagen. Erfüllungsort des Verkaufs- oder Mietvertrages ist unser Geschäftssitz.
IX – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Änderungen, Abweichungen, Ausnahmen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie sind individuell ausgehandelt.
Diese Vereinbarung regelt die gesamte Geschäftsbeziehung und damit alle zukünftigen Bestellungen- sofern nicht Abweichendes vereinbart ist.