Deconta

Allgemeine Einkaufsbedingungen deconta GmbHAllgemeine Einkaufsbedingungen deconta GmbHAllgemeine Einkaufsbedingungen deconta GmbHAllgemeine Einkaufsbedingungen deconta GmbHAllgemeine Einkaufsbedingungen deconta GmbHAllgemeine Einkaufsbedingungen deconta GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen der deconta GmbH Stand 12/2022

1. Anwendungsbereich/Rechtswahl/Gerichtsstand

(1) Nachfolgende Bedingungen gelten für alle von der deconta GmbH im Geschäftsverkehr mit ihren Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (im folgenden einheitlich „Lieferant“ genannt) abgeschlossenen Verträgen. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten zudem auch dann, wenn der Lieferant den zu liefernden Vertragsgegenstand herzustellen oder zu erzeugen hat und ggf. von ihm zusätzlich Montageleistungen erbracht werden.
(2) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Anderslautende Bedingungen des Lieferanten werden auf keinen Fall Vertragsinhalt.
(3) Soweit gesetzlich zulässig, ist für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag – einschließlich der Wirksamkeit des Vertrages selbst – ausschließlich das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht zuständig. Wir sind allerdings abweichend hiervon alternativ berechtigt, nach unserer Wahl Ansprüche gegen den Lieferanten auch an dessen Geschäftssitz klageweise geltend zu machen.
(4) Für sämtliche wechselseitigen Ansprüche und Rechte aus oder in Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Internationalen Warenkauf (CISG) sowie der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

2. Vergütung/Zahlungen/Warenanlieferung

(1) Alle vereinbarten Preise sind Festpreise, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Anfallende Transport-, Fracht, Beladungs- und Verpackungskosten müssen vorab mitgeteilt werden. Die vereinbarten Preise sind Netto-Preise, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, leisten wir Zahlung bei vollständigem Waren- und Rechnungseingang bis zum 10. eines Monats am 15.; bei vollständigem Waren- und Rechnungseingang bis zum 25. eines Monats am Monatsende, jeweils mit 3% Skonto.
(3) Der Lieferant ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
(4) Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen ohne vorgenannte Zustimmung nur an den Lieferanten. § 354 a HGB bleibt unberührt.
(5) Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist ausschließlich unser Geschäftssitz in Isselburg / Deutschland, soweit im Auftragsschreiben kein anderer Erfüllungsort ausdrücklich benannt wurde. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle am Erfüllungsort auf uns über.
(6) Die anzuliefernde Ware ist in geeigneter Art und Weise, sach- und fachgerecht sorgfältig zu verpacken. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes ausdrücklich vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Die Rücksendung von leeren Behältern und Paletten erfolgt auf Kosten des Lieferanten. Ein Palettentausch bei Standardpaletten ist möglich.
(7) Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit der Abnahme der Ware durch unsere Empfangsstelle auf uns über. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten oder eines Dritten - gleich welcher Art und Form - ist ausgeschlossen.

3. Liefertermine/Vertragsstrafe

(1) Alle vereinbarten Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgeblich ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Der Lieferant informiert uns im Falle jeglicher Verzögerungen umgehend telefonisch und schriftlich per E-Mail über Grund und Dauer der voraussichtlichen Verzögerung.
(2) Überschreitet der Lieferant schuldhaft den vereinbarten Liefertermin, so hat er an uns für jeden voll überschrittenen Kalendertag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15% der Nettoauftragssumme, maximal jedoch 5 % der Nettoauftragssumme zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche aufgrund einer schuldhaften Überschreitung des Liefertermins bleiben grundsätzlich unberührt, sie sind jedoch – mit Ausnahme vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen – insgesamt auf 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt. Zudem wird die Vertragsstrafe auf solche weitergehenden Schadensersatzansprüche angerechnet.

4.Mangelhaftung/Gewährleistung

(1) Der Lieferant liefert die Ware gemäß unseren Angaben, der vereinbarten Beschaffenheit und in Einklang mit allen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Normen und Vorschriften, insbesondere auch den am (End-)Verwendungsort gültigen. Änderungen der Ware gegenüber vorherigen gleichartigen Bestellungen, insbesondere in Bezug auf die Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder in der konstruktiven Ausführung der Ware sind uns vor Fertigungsbeginn anzuzeigen. Derartige Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Die Ware hat zudem dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen. Die vom Lieferanten abgelieferte Ware muss in jedem Fall für eine warentypische Verwendung (etwa einen warenüblichen Einbau oder übliche Verarbeitung) geeignet sein.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, vor Ablieferung der jeweiligen Ware diese eingehend auf ihre Mängelfreiheit hin zu untersuchen. Dabei ist der Lieferant insbesondere verpflichtet, zu überprüfen, ob die von ihm abzuliefernde Ware eine vertragsgemäße mangelfreie Beschaffenheit aufweist und für die warentypische Verwendung (etwa einen warenüblichen Einbau oder eine übliche Verarbeitung) geeignet ist. Der Lieferant hat im Rahmen der Warenausgangskontrolle ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem zu unterhalten und auf Verlangen von uns diesbezügliche Nachweise vorzulegen.
(3) Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm gelieferten Ware innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(4) Wird die vom Lieferanten abgelieferte Ware von uns entsprechend ihrer üblichen Verwendungsart für einen Dritten in ein Gebäude eingebaut oder in sonstiger Weise verarbeitet und werden wir aufgrund der Mangelhaftigkeit der Ware von dem Dritten auf Aus- und Neueinbau der Ware, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Lieferanten vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf uns noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu unseren Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Lieferanten zur Nacherfüllung der von ihm gelieferten mangelhaften Ware bleiben gleichfalls unberührt.
(5) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so können eine Untersuchung der abgelieferten Ware und eine etwaige Mängelanzeige bei einem offenen Mangel der Ware durch uns innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen ab Ablieferung der Ware erfolgen. Vorher gilt die Ware keinesfalls in Ansehung eines etwaigen Mangels als genehmigt. Liegt ein Mangel der Ware vor, der bei der branchenüblichen Untersuchung der abgelieferten Ware nicht erkennbar ist, so sind wir nicht verpflichtet, diesen Mangel unverzüglich nach einer späteren Entdeckung anzuzeigen. Die Ware gilt in diesem Fall nicht in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(6) Der Lieferant tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensersatzansprüche gegen seine eigenen Lieferanten erfüllungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Lieferanten an. Der Lieferant bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf unsererseits gegenüber seinen Lieferanten geltend zu machen.

5. Schutzrechte/Geschäftsgeheimnisse

(1) Der Lieferant tritt dafür ein, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente, Urheber- oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung aller Schutzrechte frei.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, unseren Auftrag und alle, hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unsere oder in unserem Auftrag hergestellte Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken oder ähnliches („Produktionshilfen“), die wir dem Lieferanten überlassen, bleiben ausschließlich unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung weitergereicht werden. Die Produktionshilfen sind unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Produktionshilfen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.

6. Ethische Standards/Code of Conduct

Wir sind uns in unserer gesamten unternehmerischen Tätigkeit unserer sozialen Verantwortung bewusst und fühlen uns den Grundsätzen der Global-Compact-Initiative der Vereinten Nationen (www.unglobalcompact.org) ebenso verpflichtet wie der ILO-Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte am Arbeitsplatz (www.ilo.org/declaration). Wir erwarten auch von unseren Lieferanten ein einwandfreies gesetzestreues, soziales und ethisches Verhalten, durch das die in den vorgenannten Grundsatzerklärungen festgelegten Mindeststandards eingehalten werden. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant zu folgendem Verhalten:
Ächtung von Kinder- und Zwangsarbeit, illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit;
Bekämpfung von Korruption, Bestechlichkeit im eigenen Unternehmen und/oder verbotenen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen;
Einhaltung sozialadäquater Arbeitsbedingungen für alle Mitarbeiter, Sicherstellung eines fairen und diskriminierungsfreien Umgangs miteinander sowie Achtung und Einhaltung der grundlegenden Rechte von Mitarbeitern in Bezug auf Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit und Persönlichkeitsrechten;
Entlohnung aller Mitarbeiter auf Grundlage fairer und den jeweiligen Landesgesetzen entsprechender Löhne.
Der Lieferant wird etwaige eigene Sublieferanten, Zulieferer oder sonstige Vertragspartner in der Lieferkette gleichfalls vertraglich zur Einhaltung der vorgenannten Mindeststandards verpflichten.