Deconta

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Allgemeine Geschäftsbedingungen deconta GmbH für Deutschland (Stand Mai 2023)

für die Lieferung und Miete von Produkten, Projekten und Services

I. Geltungsbereich

1. 
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Produkten, Projekten und Services (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der deconta GmbH, Im Geer 20, 46419 Isselburg (nachfolgend „deconta“) und deren Kunden (nachfolgend „Kunde“). 

2.
Die AGB finden keine Anwendung, wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt.

3.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt selbst dann, wenn im Rahmen einer Bestellung oder in sonstigen Dokumenten des Kunden auf dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, und deconta in diesem Fall nicht ausdrücklich widerspricht.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich anerkannt werden. Die Anerkennung bedarf der Schriftform.

4.
Änderungen, Abweichungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch deconta.

II.  Allgemeines

1.
deconta liefert insbesondere, ohne dass diese Aufzählung jedoch abschließend ist, Geräte, Anlagen und Sonderanfertigungen, spezialisiert auf Dekontamination in den Bereichen der Schadstoffsanierung, dem Handling von Stäuben und dem Einsatz der mobilen Techniken für den Zivil- und Katastrophenschutz sowie dem medizinischen Bereich. Umfasst sind auch Teile und Serviceleistungen davon sowie Ersatzteile.

Soweit Vertragsgegenstand der Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher, standardisierter Sachen ist, werden diese nachfolgend als „Produkt“ bezeichnet. Für diese gilt, soweit durch die Parteien oder in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist, das Kaufrecht der §§ 433 ff. BGB.

Soweit der Vertragsgegenstand ein individuell vereinbartes Werk beinhaltet, so wird dies nachfolgend als „Projekt“ bezeichnet. Für Projekte gilt, sofern durch die Parteien oder in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist, das Werkvertragsrecht nach den §§ 631 ff. BGB.

„Services“ meint alle Tätigkeiten der deconta in den Kategorien Projektentwicklung, Montage, Inbetriebnahme sowie Wartung.

„Projektentwicklung“ bezieht sich auf planende Tätigkeiten wie beispielsweise

Lösungskonzeptionsplanung, Projektierung und mechanisch, elektrisch, steuerungstechnische Konstruktion & Entwicklung.

„Montage“ bezieht sich auf Tätigkeiten in Bezug auf die Montage und Installation von Produkten und Projekten.

„Inbetriebnahme“ bezeichnet alle Tätigkeiten in Bezug auf die Inbetriebnahme, Installation, Implementierung und Einführung der Produkte oder Projekte sowie die Überwachung dieser Services, wenn sie vom Kunden oder einem Dritten durchgeführt werden.

„Wartung“ bezieht sich auf alle Tätigkeiten in Bezug auf die Wartung und Reparatur eines Produkts oder Projekts.

Die vertraglichen Projekte, Produkte und Services werden nachfolgend als „Vertragsgegenstand“ oder „Vertragsgegenstände“ bezeichnet.

2.
deconta behält sich an allen Mustern, Kostenvoranschlägen, (technischen) Zeichnungen und anderen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, die ganz oder teilweise von deconta erstellt wurden, Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von deconta weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, räumt deconta dem Kunden keinerlei Lizenzen oder andere Rechte an dem deconta gehörenden Patenten, Know-how, Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen Schutzrechten ein. Gleichfalls ergibt sich kein Recht auf Erteilung solcher Lizenzen oder Rechte.

3.
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, liefert deconta in Übereinstimmung mit den in Deutschland geltenden technischen Normen, Gesetzen und Vorschriften.

4.
deconta ist nicht verpflichtet, die Vertragsgegenstände, unabhängig davon, ob es sich um Produkte oder Projekte handelt, zu versichern und übernimmt keinerlei Garantien jeglicher Art.

IIIVertragsschluss

1.
Sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, gilt Folgendes:

deconta erstellt auf Anfrage des Kunden ein Angebot.

Der Kunde kann ein solches Angebot innerhalb von zwei Wochen oder der im Angebot im Einzelfall angegebenen Bindungs- bzw. Angebotsfrist nach Absendung durch deconta bestätigen. Bestätigt der Kunde das Angebot, kommt mit Zugang der Bestätigung bei deconta ein verbindlicher Vertrag zustande, sofern im Angebot oder in der Bestätigung

nichts Anderes vorgesehen ist. Weicht der Kunde in der Bestätigung vom Angebot von deconta ab, so gilt dies als neues Angebot und ein Vertrag kommt nur zustande, wenn deconta diese Bestätigung schriftlich gegenüber dem Kunden (rück-)bestätigt. Gleiches gilt, wenn der Kunde das Angebot nach Ablauf der Frist von zwei Wochen oder der im Angebot im Einzelfall angegebenen Bindungs- bzw. Angebotsfrist annimmt. Erfolgt keine Rückbestätigung, kommt kein Vertrag zustande.

Jede nachträglich zum Vertragsschluss durch den Kunden geführte Korrespondenz, insbesondere nachträgliche Auftragsbestätigungen, verändern den Inhalt des bereits geschlossenen Vertrages nicht, es sei denn, deconta bestätigt solche Änderungen ausdrücklich schriftlich.

2.
Die Vertragsgegenstände sind im Angebot und in gegebenenfalls vorhandenen etwaigen Ergänzungen dazu vollständig aufgeführt. Zumutbare technische Änderungen oder Verbesserungen des Vertragsgegenstandes durch deconta sind ohne Zustimmung des Kunden zulässig.

3.
Leistungsverzeichnisse, Leistungsprogramme, Lastenhefte, Betriebsmittelvorgaben, Pläne, Vorbemerkungen und Beschreibungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies ausdrücklich und schriftlich.

IV. Preise

1.
Sämtliche Preise sind Nettopreise in EURO. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (falls zutreffend) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

2.
Sofern für die Vergütung der Services nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, erhält deconta eine Zeitvergütung für Services nach den zum Zeitpunkt der Erbringung der Services geltenden Stundensätzen von deconta zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die

Stundensätze ergeben sich aus der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von deconta.

3.
Die in allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich und schriftlich auf sie Bezug nimmt.

4.
Sämtliche nicht ausdrücklich im Preis gemäß ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung der Parteien eingeschlossene Nebenkosten wie beispielsweise Montage, Transport, Zölle, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Kunden. Ferner sind allfällige Unterstützungsleistungen, sowie Reise-und Aufenthaltskosten von Personal, im Preis nicht eingeschlossen. Diese werden zu den bei deconta üblichen Sätzen in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für die Kosten der Inbetriebnahme und der Wartung.

5.
Für den Fall, dass eine Software in Verbindung mit oder eingebettet in Produkte oder Projekte von deconta zur Verfügung gestellt wird, beinhaltet der Preis weder Modifikationen, Anpassungen oder Änderungen der Software, noch Arbeiten, die notwendig sind, um die Software mit Maschinen, Software und/oder anderen Produkten oder Projekten oder Betriebssystemen des Kunden zu verbinden, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

V. Zahlungsbedingungen

1.
Die Zahlung hat ohne jeden Abzug durch Banküberweisung auf ein auf EURO lautendes Bankkonto der deconta zu erfolgen. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen.

2.
Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der gesamte fällige Betrag einem Bankkonto der deconta spesenfrei gutgeschrieben ist und deconta zur freien Verfügung steht.

3.
Bei Projekten werden, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist, 40 Prozent des vereinbarten Preises bei Vertragsschluss fällig und zu zahlen und 50 Prozent, nachdem deconta dem Kunden die Lieferbereitschaft des Vertragsgegenstandes oder wesentlicher Teile des Vertragsgegenstandes erklärt hat. Die verbleibenden 10 Prozent des vereinbarten Preises sind bei Abnahme und Übermittlung der Schlussrechnung zahlbar.

4.
Liegt ein Produkt vor oder es ist keine Abnahme im Angebot vereinbart sowie bei Services wird die vereinbarte Vergütung mit Vertragsschluss und Übermittlung der Rechnung fällig.

5.
Soweit die Parteien ein anderes Zahlungsziel vereinbart haben kommt der Kunde in Verzug, wenn die Zahlung nicht zu den in V.3. beziehungsweise V.4. bezeichneten Zeitpunkten auf einem Konto von deconta eingegangen ist

6.
Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die deconta nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferung oder Leistung nicht unmöglich machen.

7.
Ist der Kunde mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand, oder muss deconta aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Kunden nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist deconta ohne Verzicht auf ihre weiteren Rechte berechtigt, bis zum Erhalt von Sicherheiten oder Vorauszahlungen die Lieferung oder Leistung zurückzubehalten bzw. einzustellen.

8.
Eine Ratenzahlung ist nur möglich, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

9.
Gegen Zahlungsansprüche von deconta kann der Kunde nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10.
Gegen Zahlungsansprüche von deconta darf der Kunde nur dann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn der dem Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegende Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

11.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist deconta berechtigt, dem Kunden Zinsen und Provisionen nach den jeweils gültigen Banksätzen für kurzfristige Kredite, mindestens jedoch einen Schaden in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gemäß § 288 BGB) zu berechnen.

VI. Lieferung, Lieferfrist, Lieferverzug, Abnahme, Gefahrübergang

1.
Sofern nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart oder in diesen Bedingungen anders geregelt, gilt für alle Lieferungen von Projekten FCA (Incoterms 2020). Liefer- und Leistungsort ist bei Projekten der Sitz der deconta (Im Geer 20, 46419 Isselburg).

Sofern nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart oder in diesen Bedingungen anders geregelt, gilt für alle Lieferungen von Produkten FCA (Incoterms 2020). Liefer- und Leistungsort ist bei Produktender Sitz der deconta (Im Geer 20, 46419 Isselburg).

Die Liefertermine der Produkte, Projekte und der Zeitpunkt für die Erbringung von Services werden im Vertrag zwischen deconta und dem Kunden festgelegt. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind sämtliche Liefertermine unverbindlich.

2.
Die Einhaltung etwaiger (verbindlicher oder unverbindlicher) Liefertermine durch deconta setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gegenüber deconta erfüllt hat, insbesondere alle erforderlichen Spezifikationen, behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen beibringt, die zur Vertragserfüllung benötigten Angaben und Bereitstellungen rechtzeitig verschafft, aber auch die Anzahlung und sonstigen Zahlungen unverzüglich leistet. Ist dies nicht der Fall, so verlängern sich etwaige Liefertermine entsprechend.

3.
Die Lieferfrist verlängert sich darüber hinaus angemessen, wenn

a) der Kunde nachträglich Änderungen oder Ergänzungen verlangt;
oder
b) wenn Hindernisse auftreten, die deconta trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet dessen, ob diese bei deconta, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen (höhere Gewalt). Als solche Hindernisse gelten zum Beispiel: Export- und Importbeschränkungen, Boykottanordnungen staatlicher oder überstaatlicher Organisationen, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen; Arbeitskonflikte und andere unverschuldete Betriebsstörungen, Epidemien, Pandemien (insbesondere auch Auswirkungen der Corona-Pandemie), Naturereignisse, Hackerangriffe und terroristische Aktivitäten. Bei Auftreten solcher Hindernisse wird deconta den Kunden umgehend über Ausmaß und Hintergründe informieren und auf dem Laufenden halten.

Für den Nachweis höherer Gewalt reicht es aus, wenn deconta nachweist, dass ein entsprechendes Ereignis stattgefunden hat oder stattfindet und dass dieses Ereignis Auswirkungen auf den Betrieb von deconta hat. Es ist nicht erforderlich, dass deconta nachweist, dass das Ereignis die Arbeiten an speziell diesen Vertragsgegenständen beeinflusst hat.

Der Kunde hat jedoch das Recht, nachzuweisen, dass die Arbeiten an den Vertragsgegenständen durch das Ereignis nicht beeinträchtigt wurden.

deconta informiert den Kunden so schnell wie möglich über den Beginn und das Ende eines solchen Ereignisses. deconta haftet nicht für Verzögerungen, die durch höhere Gewalt entstehen, auch wenn eine solche Störung zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem deconta bereits (schuldhaft) in Verzug ist. Wünscht der Kunde, dass deconta die negativen Auswirkungen der unverschuldeten Betriebsunterbrechung mildert, so müssen sich Kunde und deconta über diese Maßnahmen einigen und der Kunde hat die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

4.
Alle (verbindlichen und unverbindlichen) Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der angemessenen und rechtzeitigen Belieferung durch die Unterlieferanten und Lieferanten von deconta. deconta wird den Kunden so schnell wie möglich über etwaige Verzögerungen informieren. Liefertermine verlängern sich entsprechend und deconta haftet nicht für Verzögerungen, die durch ihre Unterlieferanten oder Lieferanten verursacht werden.

5.
Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Einhaltung eines verbindlichen Liefertermins wird nicht gewährt, wenn der Kunde nachweist, dass deconta die Nichtlieferung schuldhaft selbst verschuldet hat.

6.
Verzögert sich die Lieferung oder Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat er die durch die Verzögerung entstandenen Kosten und Schäden zu ersetzen (insbesondere zusätzliche Arbeitsstunden, entgangenen Gewinn und Kosten für eine angemessene Lagerung der Vertragsgegenstände in Höhe von mindestens 0,5% des ausstehenden Preises).

deconta kann nach angemessener Fristsetzung über die Vertragsgegenstände verfügen.

7.
Kommt deconta schuldhaft in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, unter den in Ziffer XI. genannten Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen.

8.
Die Gefahr geht bei Projekten entsprechend der in diesen Bedingungen getroffenen Regelungen FCA (Incoterms 2020) auf den Kunden über. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die deconta nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. deconta verpflichtet sich, auf Wunsch und Kosten des Kunden diejenigen Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

Die Gefahr geht bei Produkten entsprechend der in diesen Bedingungen getroffenen Regelungen FCA (Incoterms 2020) auf den Kunden über.

9.
Liegt ein Projekt vor oder ist eine Abnahme im Angebot vereinbart, erfolgt, wenn die Parteien nicht etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbaren, die Prüfung des Vertragsgegenstands in einem mehrstufigen Verfahren. Zunächst wird nach der erfolgreichen Herstellung ein Probelauf bei deconta durchgeführt. Der Kunde stellt deconta die für den Probelauf benötigten Ausgangsmaterialien kostenfrei und rechtzeitig zur Verfügung. In jedem Falle gilt der Probelauf 10 Werktage nach dem jeweiligen Termin als ordnungsgemäß durchgeführt, sofern nicht deconta die Verzögerung zu vertreten hat (Zur Klarstellung: Die erneute Terminierung gilt nicht als durch deconta zu vertretende Verzögerung).

deconta wird den Kunden mit einer Vorfrist von mindestens 3 Werktagen über den Termin des Probelaufs informieren, damit der Kunde beim Probelauf teilnehmen kann. Treten beim Probelauf wesentliche Mängel auf, ist deconta berechtigt, die Durchführung von insgesamt zwei weiteren Terminen in angemessener Frist nach dem vorgenannten Termin zu verlangen.

Nach erfolgtem Probelauf ohne wesentliche Mängel erfolgt die Meldung der Lieferbereitschaft durch deconta. Nach Auslieferung erfolgt vor Ort bei dem Kunden die Abnahme des Projekts. Der Abnahmeort ist mithin der Sitz des Kunden.

Die Abnahme ist zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise unverzüglich nach der erfolgreichen Installation beim Kunden durchzuführen.

Nach Eintreffen des ausgelieferten Vertragsgegenstandes bei dem Kunden, wird der Kunde bis zur Abnahme das Projekt gesondert lagern und sorgfältig für deconta verwahren.

Offensichtlich vorhandene Beschädigungen am Vertragsgegenstand sind deconta unverzüglich nach Eintreffen mitzuteilen. Werden Beschädigungen zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, ist der Kunde verpflichtet, nachzuweisen, dass er seinen Verpflichtungen nach vorstehendem Satz nachgekommen ist.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen/nicht wesentlichen Mangels zu verweigern. Treten bei der Abnahme wesentliche Mängel auf, ist deconta berechtigt, die Durchführung von insgesamt zwei weiteren Abnahmeterminen in angemessener Frist nach dem vorgenannten Abnahmetermin zu verlangen.

Verweigert der Kunde die Durchführung der Abnahme am ursprünglichen Termin oder etwaigen Folgeterminen, so gilt der Vertragsgegenstand eine Woche nach Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen. Verweigert der Kunde die Abnahme unberechtigterweise (ebenso, wenn der Kunde die Vertragsgegenstände weder abnimmt noch beanstandet), gelten die Vertragsgegenstände eine Woche nach Ablieferung als abgenommen. Eine kommerzielle Nutzung des Projekts durch den Kunden gilt als Abnahme.

10.
Teillieferungen sind zulässig, sofern sie zumutbar sind.

VII. Mangel an finanzieller Leistungsfähigkeit

Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Anspruch von deconta auf den Vertragspreis durch mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder eines vergleichbaren Verfahrens am Sitz des Kunden oder wenn der Kunde vereinbarte Zahlungstermine nicht einhält), kann deconta die Arbeiten unterbrechen und/oder die Vertragsgegenstände (ohne in Verzug zu geraten) bis zur vollständigen Zahlung oder bis zur Stellung ausreichender Sicherheiten durch den Kunden zurückhalten.

Ferner ist deconta berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Vertragsgegenstandes beziehungsweise der Vertragsgegenstände zu verlangen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1.

deconta behält sich ihr Eigentumsrecht an Vertragsgegenständen bis zum Eingang der vollständigen Zahlung des Vertragspreises und ggf. sonstiger Nebenkosten aus dem Vertrag und bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen von deconta aus einer sonstigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder mit verbundenen Unternehmen des Kunden vor.

2.
Wenn der Kunde die Vertragsgegenstände (nachfolgend „verarbeitete Sache“) verarbeitet oder umgestaltet, geschieht dies immer für deconta. In diesem Fall bleibt das Anwartschaftsrecht des Kunden an der verarbeiteten Sache bestehen. Erlischt das (Mit-)Eigentum von deconta, geht das Eigentum des Kunden an der verarbeiteten Sache im Verhältnis des Wertes der Gesamtforderung von deconta gemäß Ziffer VIII. 1 zum Wert der verarbeiteten Sache auf deconta über. Der Kunde verwahrt das Eigentum von deconta unentgeltlich.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht deconta gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt deconta Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und deconta sich einig, dass der Kunde deconta anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. deconta nimmt diese Übertragung an.

3.
Der Kunde ist nicht berechtigt, den bzw. die Vertragsgegenstände zu verkaufen, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, bis das Eigentum auf den Kunden übergegangen ist.

Für den Fall, dass die Parteien einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart haben, gilt dieser unter den folgenden Bedingungen:

a) Der Kunde ist berechtigt, die Vertragsgegenstände nur im normalen Geschäftsgang und nur dann zu verkaufen, wenn er sich nicht in Zahlungsverzug befindet.

b) Der Kunde tritt hiermit alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vertragsgegenstände bis zur Höhe des offenen Betrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an deconta ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

c) Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die Forderung für deconta einzuziehen. Das Recht von deconta, die Forderung einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. deconta wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere sich nicht in Zahlungsverzug befindet und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (oder eines vergleichbaren Verfahrens am Geschäftssitz des Kunden) gestellt ist.

4.
Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Staates, in dem sich der Vertragsgegenstand befindet, nicht zulässig, so steht deconta jedes gleichwertige Recht des jeweiligen Staates zur Sicherung ihres Eigentums an den Vertragsgegenständen zu. Der Kunde unterstützt deconta dabei, alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung ihres Eigentums oder gleichwertiger Rechte (wie z.B. Pfandrechte) zu ergreifen.

5.
Auf Verlangen des Kunden ist deconta verpflichtet, Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren Wert den Wert der offenen Forderungen von deconta gegenüber dem Kunden um mehr als 10% übersteigt, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten bei deconta liegt.

6.
Bis das Eigentum auf den Kunden übergegangen ist, ist der Kunde verpflichtet, die Vertragsgegenstände mit gebotener Sorgfalt zu behandeln. deconta ist berechtigt, den bzw. die Vertragsgegenstände auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde den Nachweis erbringt, dass er den Vertragsgegenstand entsprechend versichert hat. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde deconta unverzüglich schriftlich und per E-Mail zu benachrichtigen. Der Kunde stellt deconta von allen Kosten frei, die durch eine solche Pfändung oder Intervention entstehen, insbesondere von Kosten, die aus einer Inanspruchnahme gemäß §771 ZPO oder eines gleichwertigen Anspruchs nach dem Recht des Staates, in dem die Pfändung oder Intervention erfolgt ist.

7.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Verstoß gegen diese Ziffer VIII. oder bei Zahlungsverzug, ist deconta nach Mahnung zur Rücknahme des bzw. der Vertragsgegenstände berechtigt und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Etwaige Versandkosten (einschließlich Verpackung und Versicherung) sind vom Kunden zu tragen.

IX. Besondere Bestimmungen für Mietverhältnisse

Die Mietgegenstände werden dem Kunden im überprüften Zustand ausgehändigt. Die zur Benutzung der Mietgegenstände erforderlichen Verbrauchsmaterialen werden dem Kunden verkauft und mit der ersten Mietrate in Rechnung gestellt. Bei Abholung und Anlieferung der Mietgegenstände sind diese vom Kunden auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen und auf dem Lieferschein zu bestätigen. Die Mietberechnung erfolgt nach Kalendertagen, beginnt mit dem Tag der Lieferung bzw. Abholung und endet mit dem Tag der Rücklieferung in das deconta Lager. Mietgeräte sind Bestandteil des Mietparks und werden nicht verkauft. Die Mietgeräte sind vom Kunden gegen Diebstahl und sonstige Risiken zu versichern. Eine Versicherung der Geräte durch deconta besteht nicht. Die Rechnungsstellung für Mietgegenstände erfolgt wöchentlich oder monatlich im Voraus. Die Mietgegenstände sind vom Kunden gereinigt, dekontaminiert, ohne Anhaftung von Kleberresten und Restfaserbindemittel, ohne Filter, unbeschädigt und in der zur Verfügung gestellten Verpackung kostenfrei für deconta an deconta zurückzuliefern. Bei berechtigten Zweifeln über die ordnungsgemäße Dekontaminierung/Reinigung ist deconta berechtigt, die Annahme der betroffenen Gegenstände zu verweigern. Notwendige Reinigungs-, Dekontaminations- oder Instandsetzungsmaßnahmen werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Rücktransport ist durch Kunden zu organisieren und erfolgt auf dessen Gefahr.

X. Gewährleistungsansprüche

deconta haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht nach Maßgabe der nachstehenden Klauseln beschränkt ist.

deconta kann nicht für Leistungen haftbar gemacht werden, die nicht von deconta erbracht wurden. Stellt sich heraus, dass ein Vertragsgegenstand nicht ordnungsgemäß funktioniert, oder gibt es Probleme in Zusammenhang mit der Montage oder Inbetriebnahme eines Vertragsgegenstands, muss der Kunde nachweisen, dass eine solche Fehlfunktion durch eine von deconta erbrachte Leistung verursacht wurde, damit deconta haftbar gemacht werden kann.

1.
Für Sach- und Rechtsmängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) haftet deconta – unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer XI. - nur nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grundsätze:

Qualitätsmängel  

a) Sämtliche Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft erweisen, sind - nach Wahl von deconta - unentgeltlich nachzubessern oder mängelfrei zu ersetzen, wenn deconta diese Teile geliefert hat. Die Feststellung solcher Mängel ist deconta unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von deconta über.

Ist die gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar, so kann er sie ablehnen.

b) Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn deconta ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; gesetzlich Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.

c) Zur Vornahme aller deconta notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Abstimmung mit deconta dieser die dafür erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist deconta von der Haftung für alle daraus entstehenden Folgen befreit.

d) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet deconta nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann deconta vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen.

e) deconta ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

f) deconta behält sich das Recht vor, mindestens zwei Nachbesserungen vorzunehmen. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Der Rücktritt ist bei einem geringfügigen Mangel nicht zulässig.

g) Der Kunde hat weder das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, noch von deconta die Erstattung entsprechender Kosten zu verlangen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

deconta haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde versucht, den Mangel selbst zu beheben oder durch einen Dritten beheben zu lassen. Insbesondere haftet deconta nicht für unsachgemäße Reparaturmaßnahmen oder Ersatzlieferungen durch den Kunden oder einen Dritten.

Ebenfalls kann der Kunde keine Erstattung und zusätzlich Reparatur- oder Ersatzmaßnahmen von deconta für dieselben Mängel verlangen, falls der Vertragsgegenstand nach den vom Kunden oder einem Dritten durchgeführten Maßnahmen immer noch nicht ordnungsgemäß funktioniert.

h) Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn deconta - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - im Falle eines Sachmangels eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Bei unwesentlichen Mängeln hat der Kunde nur das Recht zur Minderung des Vertragspreises.

Rechtsmängel

a: Führt die Benutzung des Vertragsgegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten in Deutschland und wird sie deshalb durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung beeinträchtigt oder untersagt, wird deconta auf ihre Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Vertragsgegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung beseitigt wird. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind der Kunde und deconta zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus wird deconta den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

b) Unbeschadet der Ziffer XI. gelten die in Ziffer IX. 2. f) aufgeführten Rechte und Pflichten im Falle der Verletzung von Eigentumsrechten oder Urheberrechten als abschließend. Solche Rechte und Pflichten bestehen jedoch nur, wenn:

(1) der Kunde deconta unverzüglich über geltend gemachte Verletzungen von Eigentums- oder Urheberrechten informiert, die Information bedarf der Schriftform;
(2) der Kunde angebliche Verstöße nicht anerkennt;
(3) der Kunde deconta in zumutbarer Weise bei der Abwehr geltend gemachter Ansprüche unterstützt oder deconta die Durchführung von Änderungsmaßnahmen ermöglicht;
(4) der Kunde nicht allein in Gerichtsverfahren, Vergleiche und Ähnliches eintritt - alle Verteidigungsmaßnahmen, einschließlich außergerichtlicher Einigungen, sind deconta vorbehalten;
(5) der Kunde die Nutzung der Vertragsgegenstände aus Schadensminderungs- oder anderen schwerwiegenden Gründen aussetzt, ohne den Dritten darüber zu

informieren, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung verbunden ist;

(6) der Rechtsmangel nicht auf eine Anweisung des Kunden zurückzuführen ist und
(7) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde oder ein Dritter den bzw. die Vertragsgegenstände unbefugt verändert hat und/oder dass der Kunde den bzw. die Vertragsgegenstände in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

XI. Mängelrüge durch den Kunden

1.
Liegt ein Produkt vor oder es ist keine Abnahme im Angebot vereinbart, ist der Kunde verpflichtet zur Wahrung etwaiger Mängelansprüche, den bzw. die Vertragsgegenstände unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu prüfen. Dies gilt auch für sämtliche weiteren Vertragsgegenstände (d.h. insbesondere auch bei Projekten oder falls der Vertragsgegenstand der Abnahme unterliegt) bei Auftreten von Mängeln nach der Abnahme. Zeigt sich bei der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist deconta unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine Rüge gilt als unverzüglich erfolgt, wenn sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Entdeckung erfolgt.

2.
Unabhängig von diesen Untersuchungs- und Rügepflichten hat der Kunde deconta bei Vorliegen eines Produkts oder keiner Vereinbarung einer Abnahme im Angebot offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich anzuzeigen.

3.
Unterlässt der Kunde die frist- und formgerechte Mitteilung an deconta, so ist die Haftung von deconta für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).

Unvollständige oder zu allgemein gehaltene Berichte werden insoweit nicht akzeptiert, als dass etwaige Mängelansprüche erlöschen, wenn deconta bei Ablauf der Meldefrist nicht über vollständige Unterlagen verfügt. Die Rechtzeitigkeit der Mitteilung steht unter dem Vorbehalt des Eingangs bei deconta.

XII. Haftung von deconta, Haftungsausschluss

1.
In den folgenden Fällen, die nicht abschließend sind, wird keine Haftung durch deconta übernommen:

a) Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Handhabung, unsachgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeigneter Baugrund/Untergrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht auf ein Verschulden von deconta zurückzuführen sind.

b) Probleme oder Schwierigkeiten beim Anschluss oder der Einbindung eines Vertragsgegenstandes in die Anlage oder den Betrieb des Kunden, insbesondere hinsichtlich der Schnittstelle der Betriebssysteme/Software, es sei denn, eine kundenspezifische Lösung ist ausdrücklich im Vertrag bzw. im Vertragspreis enthalten.

c) Der Kunde ist für die Einhaltung aller Vorschriften bezüglich Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Waren verantwortlich. Es wird keine Haftung übernommen, wenn solche Vorschriften nicht eingehalten werden, insbesondere wenn und soweit der Vertragsgegenstand aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften nicht in das Bestimmungsland eingeführt oder dort betrieben werden kann. Unbeschadet des Ausschlusses der Haftung von deconta sind deconta alle entsprechenden Dokumente und Informationen sowie eventuell erforderliche Genehmigungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

d) Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von deconta für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige schriftliche Zustimmung von deconta vorgenommene Änderungen des Vertragsgegenstandes beziehungsweise der Vertragsgegenstände.

e) Für Mängel, die dem Kunden bekannt sind oder die dem Kunden bei Vertragsabschluss grob fahrlässig nicht bekannt sind.

2.

Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag nach § 648 BGB zu kündigen.

3.
Unbeschadet Ziffer XI.1 und soweit in diesen AGB nicht anders bestimmt, haftet deconta für Schäden nur wie folgt (Ziffer XI.4 bis XI.7):

4.
deconta haftet für etwaige Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

5.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet deconta nur für:

a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

b) Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

6.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn deconta einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Gleiches gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.
Die in XI. 4.-6. festgelegten Grundsätze gelten insbesondere auch für Folgeschäden, z.B. für Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn.

XIII. Gewährleistungsfrist

1.
Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt zwölf Monate.

Bei Produkten beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Lieferung. Wird die Lieferung aus Gründen verzögert, die deconta nicht zu vertreten hat, so endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Lieferbereitschaft.

Bei Projekten bzw. sofern der Vertragsgegenstand der Abnahme unterliegt, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme. Wird die Abnahme aus Gründen verzögert, die deconta nicht zu vertreten hat, so endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Abnahmebereitschaft.

2.
Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Die gesetzliche Sonderregelung für den Fall der Arglist bleibt unberührt.

3.
Abweichend von den vorstehenden Ziffern XII. 1. und 2. gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist soweit deconta gem. Ziffern XI. 3. – 7. haftet.

4.
Die Gewährleistungsfrist wird nicht erneuert oder verlängert, wenn deconta einen Mangel behebt. Für den Fall, dass deconta einen Mangel unter Verwendung von Ersatzteilen behebt, verjähren Mängelansprüche für Ersatzteile zwölf Monate nach Gefahrübergang dieser Ersatzteile.

XIV. Software

1.
Dem Kunden wird ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der gelieferten Software einschließlich der zugehörigen Dokumentation eingeräumt. Die Software wird ausschließlich zur Verwendung in dem bzw. den bestimmten Vertragsgegenständen überlassen. Die Nutzung der Software in mehr als einem System ist nicht gestattet.

2.
Der Kunde darf das Nutzungsrecht an der Software nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses übertragen, insbesondere wenn der Kunde den jeweiligen Vertragsgegenstand an einen Dritten weiterverkauft. Die Zustimmung zur Übertragung des Nutzungsrechts steht jeweils unter dem Vorbehalt, dass die Bestimmungen dieser Ziffer XIII. eingehalten werden. Der Kunde verpflichtet sich, keine Daten von deconta - insbesondere Copyright-Hinweise - zu entfernen oder ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung von deconta zu verändern.

3.
Alle sonstigen Rechte an der Software und der zugehörigen Dokumentation, einschließlich Kopien, verbleiben bei deconta oder dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

4.
deconta haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der Kunde die Software nicht aktualisiert.

XV. Geheimhaltung

1.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der anderen Vertragspartei geheim zu halten.

2.
Vertrauliche Informationen sind Informationen, die entweder ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind oder bei denen die Umstände darauf hinweisen, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt.

3.
deconta kann vertrauliche Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erforderlich ist. In diesem Fall wird deconta den Dritten entsprechend der eigenen Verpflichtung zur Geheimhaltung verpflichten.

4.
Keine der Parteien wird die erhaltenen vertraulichen Informationen zum Gegenstand von Patentanmeldungen machen oder sie gegen eine Anmeldung gewerblicher Schutzrechte durch die andere Partei verwenden.

5.
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Informationen, die allgemein bekannt sind, der empfangenden Partei nachweislich vorher bekannt waren, nachweislich von der anderen Partei unabhängig entwickelt oder rechtmäßig erworben wurden, ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht einer der beiden Parteien öffentlich zugänglich wurden oder aufgrund einer Anordnung eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde oder aufgrund einer gesetzlichen Offenlegungspflicht offengelegt werden müssen.

6.
Jede Verpflichtung zur Geheimhaltung erlischt drei Jahre nach Abschluss des Vertrags, soweit nicht anders zwischen den Parteien vereinbart.

XVI. Compliance

Der Kunde ergreift alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen, um die Einhaltung aller geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln zu gewährleisten, insbesondere alle Gesetze und Vorschriften zum Schutz von Kindern und zur Korruptionsbekämpfung. Der Kunde, seine Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter und/oder Vertreter haben und werden sich weder direkt noch indirekt an verbotenen Aktivitäten in Zusammenhang mit Vereinbarungen zwischen deconta und dem Kunden beteiligen. Zu den verbotenen Aktivitäten gehören insbesondere:

a) das Gewähren von Zuwendungen, Vorteilen oder Vergünstigungen an deconta, deren Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter und/oder Vertreter (z.B. Geld, Geschenke, Einladungen vorwiegend nicht betrieblicher Art, wie Sportveranstaltungen, Konzerte, kulturelle Veranstaltungen) und

b) der Erhalt solcher Zuwendungen, Vorteile oder Vergünstigungen.

Jeder Verstoß gegen diese Ziffer XV. berechtigt deconta zur fristlosen Auflösung oder Kündigung des Vertrages.

XVII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1.
Auf Verträge zwischen der deconta und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

2.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der deconta in 46419 Isselburg.

XVIII. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht.